Allgemeine Geschäftsbedingungen der DEGUO Logistic Services GmbH (DEGUO)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Alle logistischen (Zusatz-) Leistungen der DEGUO, sofern sie nicht von einem Verkehrsvertrag nach Ziffer 2.1 der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt diese mit der Erteilung des Auftrages als verbindlich an. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
(2) Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. die Auftragsannahme, Warenbehandlung, Warenprüfung, länder- und kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und Gütern oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Retouren-, Entsorgungs-, Verwertungs- und Informationsmanagements.
(3) Die nachfolgenden Bedingungen gelten im Einzelnen nur dann nicht, wenn schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sofern die ADSp vereinbart sind, gehen diese AGB vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.
§ 2 Angebot und Abschluss
(1) Die in Unterlagen sowie im Internet enthaltene Angebote der DEGUO sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, stets freibleibend, das heißt nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
(2) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie DEGUO schriftlich bestätigt hat.
(3) Werden DEGUO nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Leistungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers schließen lassen, ist DEGUO berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden können.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als “Systemführer” das Verfahren bestimmt, in dem DEGUO eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesond
(2) Die unter § 3.1 genannten Vorleistungen und Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.
(3) Die nach § 3.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran kann von DEGUO nicht ausgeübt werden.
§ 4 Pflichten der DEGUO
(1) DEGUO ist verpflichtet, ihre Leistungen entsprechend der Vorgaben des Auftraggebers nach § 3 zu erbringen. DEGUO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.
(2) Sofern DEGUO logistische Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (z.B. Regalservice), erbringt DEGUO diese Leistungen nach Weisung und auf Gefahr des Auftraggebers.
(3) DEGUO ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.
§ 5 Leistungshindernisse, Höhere Gewalt
(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
(2) Im Falle einer Befreiung nach § 5.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen gemäß § 1.1 und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.
§ 7 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
(1) DEGUO hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihr aus den in § 1.1 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) DEGUO darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen über logistische Leistungen im Sinne von § 1.1 nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers die Forderungen gefährdet.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er DEGUO ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bürgschaft) einräumt.
(4) § 3.3 bleibt unberührt.
(5) Sofern DEGUO bei der Erbringung logistischer Leistungen nach § 1.1 auch das Eigentum auf den Auftraggeber zu übertragen hat, so verbleibt das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung offener Forderungen bei DEGUO.
§ 8 Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
(1) Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistung durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt anstelle der Abnahme die Vollendung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige DEGUO erreicht.
(3) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn DEGUO hat den Mangel arglistig verschwiegen.
(4) Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber DEGUO diese nicht innerhalb von 21 Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.
§ 9 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien werden von DEGUO nur übernommen, wenn diese im Vertrag im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
(2) Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall der DEGUO zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.
(3) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie Selbstvornahme wie folgt ausüben.
(3.1) Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt.
(3.2) Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 10 anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu.
(3.3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber nur unter den Voraussetzungen des § 12 verlangen.
(3.4) Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 EUR begrenzt.
§ 10 Sonderkündigungsrecht
(1) DEGUO ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen,
(1.1) wenn die andere Vertragspartei wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder nicht bzw. unzureichend erfüllt und trotz schriftlicher Abmahnung der anderen Vertragspartei die Vertragsverletzung nicht binnen 30 Tagen abstellt oder nicht innerhalb dieser Frist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nachholt,
(1.2) wenn eine Partei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde, oder wenn eine Partei aufgelöst oder liquidiert wird,
(1.3) wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der jeweils anderen Vertragspartei mehrheitlich ändern.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 11 Haftung der DEGUO
(1) DEGUO haftet nur, wenn sie ein Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden trifft. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung der DEGUO ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt sowie der Höhe nach
(1.1) auf 20.000 EUR je Schadensfall.
(1.2) bei mehr als vier Schadensfällen, die die gleiche Ursache (z.B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung mit dem gleichen Mangel behafteter Güter betreffen (Serienschaden), auf 100.000 EUR, unabhängig von der Zahl der hierfür ursächlichen Schadensfälle. Bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand der an die DEGUO übergebenen Güter; haftet DEGUO ab einer wertmäßigen Inventurdifferenz von größer als 0,1% des durchschnittlichen Warenbestandes bis zur Höhe dieser Haftungsgrenze. Positive Inventurdifferenzen werden mit negativen verrechnet.
(1.3) für alle Schadensfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000 EUR.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen die DEGUO, ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen gelten nicht
(3.1) für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
(3.2) soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z. B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
(4) Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlags vereinbaren, dass die vorstehenden Haftungshöchstsummen durch andere Beträge ersetzt werden.
§ 12 Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
(1) bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch DEGUO, ihre leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Pflichten durch DEGUO oder ihre leitenden Angestellten.
(2) soweit DEGUO den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.
§ 13 Freistellungsanspruch der DEGUO
Der Auftraggeber hat DEGUO und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn DEGUO oder ihre Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.
§ 14 Verjährung
(1) Ansprüche aus einem Vertrag nach § 1.1 verjähren in einem Jahr.
(2) Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach § 9.1.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht, in den in § 13 genannten Fällen, bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder soweit gesetzliche Verjährungsvorschriften zwingend anzuwenden sind.
§ 15 Haftungsversicherung der DEGUO
(1) DEGUO ist verpflichtet, bei einem Versicherer ihrer Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die ihre Haftung im Umfang der in § 12 genannten Haftungssummen abdeckt.
(2) Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung der DEGUO.
(3) Auf Verlangen des Auftraggebers hat DEGUO diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
§ 16 Elektronischer Datenaustausch
(1) Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Weg zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
(2) Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch DEGUO einzurichten ist, erhält diese die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
(3) Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadresse der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
(4) Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.
§ 17 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte (z.B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
(2) Die Verplfichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.
(3) Der Auftraggeber wird hiermit darüber informiert, dass DEGUO die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Leistungspflichten ist der Geschäftssitz der DEGUO.
(2) Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
(3) Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz der DEGUO; für Ansprüche gegen DEGUO ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Bei der Bestimmung der Höhe der von DEGUO zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten der DEGUO, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Auftragsgebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten der DEGUO zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die DEGUO zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös der DEGUO aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen.
(2) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(3) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner haben sich in diesem Falle auf eine wirksame Bestimmung zu einigen, die dem Sinn und wirtschaftlich verfolgten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.